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Freitag, 3. Februar 2012

BoSy on Tour

Die BoSy in Duisburg

Anton Bruckner: Messe Nr. 1 d-Moll für Soli, Chor und Orchester
Anton Bruckner: Adagio für Orchester
Anton Bruckner: Psalm 150 für Chor und Orchester
Mitwirkende
Sopran: Katharina Leyhe
Alt: Sibylle Hummel
Tenor: Thomas Ströckens
Bass: Mohsen Rashidkhan
Chor der Ruhr-Universität Bochum
Bochumer Symphoniker
Dirigent: Hans Jaskulsky
Salvatorkirche Duisburg, 20.00 Uhr
Benefizkonzert zugunsten der Ärzte-Initiative "Friedensdorf"
Sonntag, 5. Februar 2012

Soundsafari

Der Sturm – ein Tanzprojekt

Dmitrij Schostakowitsch: Suite aus "Die Hornisse" op. 97a
Aus Shakespeares berühmtem Theaterstück "Der Sturm" entwickelt Karl Linfert mit seinen TanzTheatergruppen ein Aktionstheater. Die musikalische Grundlage des über mehrere Monate angelegten Tanzprojektes bildet Schostakowitschs Filmmusik zu "Die Hornisse".
Mitwirkende
Inszenierung und Choreographie: Karl Linfert
Bühne und Kostüme: Aniko Elias
Tänzer/in Gruppe: TanzTheatergruppen des Lessing-Gymnasiums
Bochumer Symphoniker
Dirigent: Harry Curtis
Audi-Max der Ruhr-Universität Bochum, 11.00 Uhr
Sonntag, 12. Februar 2012

SonntagsSymphonie

1. SonntagsSymphonie

Wolfgang Amadeus Mozart: Ballettmusik aus "Idomeneo"
Richard Strauss: Konzert für Oboe und kleines Orchester D-Dur
Wolfgang Amadeus Mozart: Symphonie Nr. 40 g-Moll KV 550
Mitwirkende
Oboe: Marie Lesch
Bochumer Symphoniker
Dirigent: Hansjörg Schellenberger
Schauspielhaus Bochum, 11:00 Uhr
Kindereinführung zur SonntagsSymphonie: In der ersten Hälfte der Veranstaltung erhalten die Kinder (ab 7 Jahre) eine Einführung in das Programm und können die zweite Hälfte des Konzertes gemeinsam mit ihren Eltern und/oder Großeltern erleben. Anmeldung unter 0234 – 910 86 25 erforderlich.
Freitag, 24. Februar 2012

Symphoniekonzerte Spezial

6. Symphoniekonzert: "Harald Schmidt in Bochum"

Wolfgang Amadeus Mozart: "Le nozze di Figaro"
Figaros Hochzeit, szenisch eingerichtet von Harald Schmidt und Steven Sloane
Mitwirkende
Moderation und Inszenierung: Harald Schmidt
Bariton (Il Conte Almaviva): Dimitri Vargin
Bariton (Figaro): Ruben Drole
Tenor (Don Basilio): Marcel Beekman
Bochumer Symphoniker
Dirigent und Inszenierung: Steven Sloane
Audi-Max der Ruhr-Universität Bochum, 20.00 Uhr
Samstag, 25. Februar 2012

Symphoniekonzerte Spezial

6. Symphoniekonzert: "Harald Schmidt in Bochum"

Wolfgang Amadeus Mozart: "Le nozze di Figaro"
Figaros Hochzeit, szenisch eingerichtet von Harald Schmidt und Steven Sloane
Mitwirkende
Moderation und Inszenierung: Harald Schmidt
Bariton (Il Conte Almaviva): Dimitri Vargin
Bariton (Figaro): Ruben Drole
Tenor (Don Basilio): Marcel Beekman
Bochumer Symphoniker
Dirigent und Inszenierung: Steven Sloane
Audi-Max der Ruhr-Universität Bochum, 20.00 Uhr

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Impressum

Stiftung Bochumer Symphonie
Christstraße 9
44789 Bochum
Telefon 0234 5797-440
Telefax 0234 5797-133

info .at. bochumer-symphonie.de
www.bochumer-symphonie.de


Dr. Britta Freis
Geschäftsführerin
Telefon 0234 5797-441
britta.freis .at. gls.de

 

Vorstand der Stiftung Bochumer Symphonie:
Marina Grochowski, Thomas Jorberg

Vorsitzender des Stiftungsrates:
Steven Sloane

Treuhänder der Stiftung:
GLS Gemeinschaftsbank eG
Genossenschaftsregister Nr. 224
Amtsgericht Bochum

Konto der Stiftung:
Kontonummer 668 00
Bankleitzahl 430 609 67
GLS Gemeinschaftsbank eG

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Oktober Kommunikationsdesign GmbH
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Satzung der Stiftung Bochumer Symphonie:

Präambel
Mit Zähigkeit und Optimismus, wie den Menschen im Ruhrgebiet eigen, wurde in schwierigen Zeiten 1919 ein Orchester in Bochum gegründet.
Die Bochumer Symphoniker haben heute einen weit überregionalen Ruf, einen festen Platz im Kulturleben der Stadt Bochum und im Herzen ihrer Einwohner.
Um ihr erfolgreiches Musikschaffen, ihr herausragendes Können und ihr musikalisches Konzept weiterhin und noch verstärkt wirksam werden zu lassen, benötigen die Bochumer Symphoniker ein eigenes Haus in der Mitte Bochums.
„Gute Musik braucht ein gutes Haus“
ist das Leitmotiv der Bochumer Bürger, die mit der Gründung der „Stiftung Bochumer Symphonie“ tatkräftig dazu beitragen wollen, dass die Bochumer Symphoniker in Bochum ihr eigenes Konzerthaus erhalten.
Das Ziel der Stiftung ist es, der Stadt Bochum bis zum Kulturhauptstadtjahr die Errichtung des Konzerthauses in der Bochumer Innenstadt zu ermöglichen und darüber hinaus und auf Dauer die weitere Förderung des Musikschaffens und der Musikpädagogik der Bochumer Symphoniker.
In der Verwirklichung dieser Stiftungsziele sehen die Stiftungsgründer einen wesentlichen Beitrag ihrer Bürger zur Stärkung der Stadt Bochum als herausragende Kulturstadt des Ruhrgebietes.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Bochumer Symphonie".

2) Sie ist nicht rechtsfähig und wird von der GLS Gemeinschaftsbank eG in Bochum treuhänderisch verwaltet.

3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.

§ 2
Ziele und ihre Verwirklichung

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

2) Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung für den Bau eines Konzerthauses in Bochum und nach dessen Fertigstellung die Förderung weiterer kultureller und kulturpädagogischer Zwecke auf Dauer in diesem Zusammenhang.
Solche weiteren Zwecke sind bspw.

- Ermöglichung von Jugendkonzerten, Ausbildung junger Musiker, musikpädagogische Projekte;

- außergewöhnliche Musikprojekte, konzertante Ereignisse auch an anderen Orten, sowie Kooperationen im Bereich des Musiklebens und allgemeinkünstlerischen Bereichen;

- kulturelle Veranstaltungen im Konzerthaus;

- Instrumentenkauf u.ä.

Mittelempfängerin für den Konzerthausbau ist die Stadt Bochum. Im Übrigen werden im Zuge der weiteren Zweckerfüllung der Stiftung die Mittel auch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung gestellt bzw. gemeinnützig im Sinne der Satzungsziele verwendet.

3) Die Stiftung fördert somit Zwecke der Kunst und Kultur, sowie der Erziehung, Ausbildung, Bildung und Volksbildung.

§ 3
Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus

a) den von den Stiftern eingebrachten Geldbeträgen (Stiftungskapital),

b) Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden.

§ 4
Vermögensverwaltung

Es besteht keine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen stets ungeschmälert zu erhalten. Zuwendungen und sonstige Vergaben von Stiftungsmitteln können zur Erfüllung des Stiftungszweckes somit auch aus dem Vermögen der Stiftung erfolgen, sofern dadurch gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung gefördert werden und der Stiftungszweck nicht gefährdet wird.
Der Stiftungsvorstand kann beschließen,

a) dass das Stiftungskapital im Rahmen der stiftungsrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen für den Stiftungszweck verwendet wird;

b) dass Spenden oder sonstige Zuwendungen, soweit der Geldgeber nichts anderes bestimmt hat, dem Stiftungskapital im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen zugeführt werden.

§ 5
Spenden und Zuwendungen

Bis zur Fertigstellung und vollständigen Finanzierung des Konzerthauses in Bochum sollen Spenden und Zuwendungen ausschließlich zur Förderung der Errichtung des Konzerthauses verwendet werden, sofern die Spender und Zuwender nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

§ 6
Organe der Stiftung

1) Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand;
- der Stiftungsrat;
- das Kuratorium.

2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen. Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 7
Stiftungsvorstand

1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus bis zu drei Personen besteht. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Stiftungsvorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der erste Stiftungsvorstand wird mit Vereinbarung der Stiftungssatzung konstituiert. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung sind Mitglieder des Stiftungsvorstandes:
a) Thomas Jorberg
b) Marina Grochowski
c) Dr. Klaus Schimmelpfennig.
Der Stiftungsvorstand kann aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und de-ren/dessen Stellvertreter(in) benennen, wobei eine wiederholte Be-nennung (Wahl) zulässig ist.

2) Die Wahl der Stiftungsvorstandsmitglieder erfolgt im Übrigen durch den Stiftungsrat.

3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden.

4) Der Stiftungsvorstand fasst im Rahmen der Zielsetzung gem. § 2 dieser Satzung die Beschlüsse, nach denen der Treuhänder die Stiftung verwaltet und vertritt. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln und hat folgende weitere Aufgaben:

- Vorgabe von Richtlinien an den Treuhänder zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse;

- Vorlage eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres;

- Erstellung eines Haushaltsplanes, der vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.

5) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden in der Regel am Sitz der Stif-tung statt. Über Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das an die Mitglieder des Stiftungsrates versandt wird.
Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen worden ist.
Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstandes vertreten lassen. Jedes Mitglied kann da-bei nur ein weiteres Mitglied vertreten.
Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse einmütig. Kommt Einmütigkeit nicht zu Stande, so kann in der folgenden Sitzung des Stiftungsvorstandes mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen oder elektronischschriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem innerhalb einer Frist von zwei Wochen kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht.

6) Im Übrigen gibt sich der Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung selbst.

§ 8
Stiftungsrat

1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat entwickelt Leitlinien, nach denen der Stiftungsvorstand selbstständig tätig wird.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Entgegennahme der Berichte des Stiftungsvorstandes;

- Entlastung des Stiftungsvorstandes auf Basis des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes;

- die Genehmigung der von dem Stiftungsvorstand aufzustellenden Jahresrechnungen und Vermögensübersichten;

- die Zustimmung zu den wesentlichen Maßnahmen des Stiftungsvorstandes;

- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gem. dieser Satzung;

- Beratung des Stiftungsvorstandes und des Treuhänders;

- Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes;

- Beschlussfassung über einen Rechtsformwechsel in eine rechtlich selbständige Stiftung oder den Wechsel der Stiftungsträgerschaft auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.

2) Der Stiftungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Dem Stiftungsrat gehört als geborenes Mitglied an der Generalmusikdirektor der Bochumer Symphoniker, der zugleich Vorsitzender des Stiftungsrates ist.
Die hinzuzuwählenden Mitglieder werden von dem geborenen Mitglied des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Treuhänder für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Sie können aus wichtigem Grunde abberufen werden.

3) Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Zu den Sitzungen des Stiftungsrates lädt der Vorsitzende des Stiftungsrates ein.

4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist (schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung). Entscheidungen sollen möglichst einmütig erfolgen. Gelingt dies nicht, entscheidet der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann sich in den Sitzungen des Stiftungsrates durch ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen. Jedes Mitglied kann in der Sitzung des Stiftungsrates nur ein weiteres Mitglied vertreten.
Beschlussfassungen des Stiftungsrates können auch im schriftlichen oder elektronisch-schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem kein Mitglied des Stiftungsrates innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.
Über die Beschlüsse des Stiftungsrates wird ein Protokoll erstellt.

6) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes teil, wenn nicht der Stiftungsrat im Ausnahmefall etwas anderes beschließt.

7) Dem ersten Stiftungsrat gehören folgende Persönlichkeiten an:
a) Generalmusikdirektor Steven Sloane (Vorsitzender)
b) Norman Faber
c) Dr. Peter Dönninghaus
d) Herwig Niggemann.

§ 9
Kuratorium

Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten an, die den Satzungszielen der Stiftung in besonderer Weise verbunden sind und diese ideell und materiell fördern.
Zum Gründungszeitpunkt sind Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung Bochumer Symphonie:
Leo Bauer Dieter Bongert Wolfgang Cordes Bettina Eickhoff
Heinz-Dieter Fleskes Gerhard Gabriel Lothar Gräfingholt
Dr. Willi Gründer Reinhard Knälmann Dr. Dieter Krämer
Kulturdezernent der Stadt Bochum Johann Philipps Dr. Burkhard Rüberg
Helmut Schäfer Gerhard Uhle Patrick Wasserbauer
Die Mitglieder des Kuratoriums stehen dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand beratend und unterstützend zur Seite.
Sie tragen dazu bei, dass sich immer mehr Menschen die Anliegen der Stiftung zu eigen machen, um auf diese Weise aktiv die Entwicklung des Konzerthauses und die Verwirklichung der weiteren Stiftungsziele zu ermöglichen.
Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Die Zusammenkünfte des Kuratoriums werden durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates einberufen.

§ 10
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung obliegt der GLS Gemeinschaftsbank eG, Christstr. 9, 44789 Bochum, als treuhänderischem Eigentümer des Stiftungsvermögens. Der Treuhänder ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Geschäftsführung ist befugt, an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes mit einem Vertreter teilzunehmen, sofern der Stiftungsvorstand im Ausnahmefall nicht etwas anderes beschließt.

§ 11
Änderung des Stiftungszweckes

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand und dem Treuhänder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck und eine Änderung der Stiftungsverfassung beschließen unter Beachtung der Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes.

§ 12
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Bochum, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.