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Der Sturm – ein Tanzprojekt
SonntagsSymphonie
1. SonntagsSymphonie
Symphoniekonzerte Spezial
6. Symphoniekonzert: "Harald Schmidt in Bochum"
Symphoniekonzerte Spezial
6. Symphoniekonzert: "Harald Schmidt in Bochum"
Stiftung Bochumer Symphonie
Christstraße 9
44789 Bochum
Telefon 0234 5797-440
Telefax 0234 5797-133
info .at. bochumer-symphonie.de
www.bochumer-symphonie.de
Dr. Britta Freis
Geschäftsführerin
Telefon 0234 5797-441
britta.freis .at. gls.de
Vorstand der Stiftung Bochumer Symphonie:
Marina Grochowski, Thomas Jorberg
Vorsitzender des Stiftungsrates:
Steven Sloane
Treuhänder der Stiftung:
GLS Gemeinschaftsbank eG
Genossenschaftsregister Nr. 224
Amtsgericht Bochum
Konto der Stiftung:
Kontonummer 668 00
Bankleitzahl 430 609 67
GLS Gemeinschaftsbank eG
Gestaltung und Realisation der Website:
Oktober Kommunikationsdesign GmbH
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Satzung der Stiftung Bochumer Symphonie:
Präambel
Mit Zähigkeit und Optimismus, wie den Menschen im Ruhrgebiet eigen, wurde
in schwierigen Zeiten 1919 ein Orchester in Bochum gegründet.
Die Bochumer Symphoniker haben heute einen weit überregionalen Ruf, einen
festen Platz im Kulturleben der Stadt Bochum und im Herzen ihrer Einwohner.
Um ihr erfolgreiches Musikschaffen, ihr herausragendes Können und ihr musikalisches
Konzept weiterhin und noch verstärkt wirksam werden zu lassen, benötigen
die Bochumer Symphoniker ein eigenes Haus in der Mitte Bochums.
„Gute Musik braucht ein gutes Haus“
ist das Leitmotiv der Bochumer Bürger, die mit der Gründung der „Stiftung
Bochumer Symphonie“ tatkräftig dazu beitragen wollen, dass die Bochumer
Symphoniker in Bochum ihr eigenes Konzerthaus erhalten.
Das Ziel der Stiftung ist es, der Stadt Bochum bis zum Kulturhauptstadtjahr die
Errichtung des Konzerthauses in der Bochumer Innenstadt zu ermöglichen und
darüber hinaus und auf Dauer die weitere Förderung des Musikschaffens
und der Musikpädagogik der Bochumer Symphoniker.
In der Verwirklichung dieser Stiftungsziele sehen die Stiftungsgründer einen
wesentlichen Beitrag ihrer Bürger zur Stärkung der Stadt Bochum als
herausragende Kulturstadt des Ruhrgebietes.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Bochumer Symphonie".
2) Sie ist nicht rechtsfähig und wird von der GLS Gemeinschaftsbank eG in Bochum treuhänderisch verwaltet.
3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.
§ 2
Ziele und ihre Verwirklichung
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne
des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung
gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
2) Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung für den Bau eines Konzerthauses
in Bochum und nach dessen Fertigstellung die Förderung weiterer kultureller
und kulturpädagogischer Zwecke auf Dauer in diesem Zusammenhang.
Solche weiteren Zwecke sind bspw.
- Ermöglichung von Jugendkonzerten, Ausbildung junger Musiker, musikpädagogische Projekte;
- außergewöhnliche Musikprojekte, konzertante Ereignisse auch an anderen Orten, sowie Kooperationen im Bereich des Musiklebens und allgemeinkünstlerischen Bereichen;
- kulturelle Veranstaltungen im Konzerthaus;
- Instrumentenkauf u.ä.
Mittelempfängerin für den Konzerthausbau ist die Stadt Bochum. Im Übrigen werden im Zuge der weiteren Zweckerfüllung der Stiftung die Mittel auch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung gestellt bzw. gemeinnützig im Sinne der Satzungsziele verwendet.
3) Die Stiftung fördert somit Zwecke der Kunst und Kultur, sowie der Erziehung, Ausbildung, Bildung und Volksbildung.
§ 3
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus
a) den von den Stiftern eingebrachten Geldbeträgen (Stiftungskapital),
b) Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden.
§ 4
Vermögensverwaltung
Es besteht keine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen stets ungeschmälert
zu erhalten. Zuwendungen und sonstige Vergaben von Stiftungsmitteln können
zur Erfüllung des Stiftungszweckes somit auch aus dem Vermögen der
Stiftung erfolgen, sofern dadurch gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung
gefördert werden und der Stiftungszweck nicht gefährdet wird.
Der Stiftungsvorstand kann beschließen,
a) dass das Stiftungskapital im Rahmen der stiftungsrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen für den Stiftungszweck verwendet wird;
b) dass Spenden oder sonstige Zuwendungen, soweit der Geldgeber nichts anderes bestimmt hat, dem Stiftungskapital im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen zugeführt werden.
§ 5
Spenden und Zuwendungen
Bis zur Fertigstellung und vollständigen Finanzierung des Konzerthauses
in Bochum sollen Spenden und Zuwendungen ausschließlich zur Förderung
der Errichtung des Konzerthauses verwendet werden, sofern die Spender und Zuwender
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
§ 6
Organe der Stiftung
1) Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand;
- der Stiftungsrat;
- das Kuratorium.
2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen. Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
§ 7
Stiftungsvorstand
1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus bis zu drei Personen
besteht. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Stiftungsvorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der erste Stiftungsvorstand wird mit Vereinbarung der Stiftungssatzung konstituiert.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung sind Mitglieder des Stiftungsvorstandes:
a) Thomas Jorberg
b) Marina Grochowski
c) Dr. Klaus Schimmelpfennig.
Der Stiftungsvorstand kann aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und de-ren/dessen
Stellvertreter(in) benennen, wobei eine wiederholte Be-nennung (Wahl) zulässig
ist.
2) Die Wahl der Stiftungsvorstandsmitglieder erfolgt im Übrigen durch den Stiftungsrat.
3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grunde abberufen werden.
4) Der Stiftungsvorstand fasst im Rahmen der Zielsetzung gem. § 2 dieser Satzung die Beschlüsse, nach denen der Treuhänder die Stiftung verwaltet und vertritt. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln und hat folgende weitere Aufgaben:
- Vorgabe von Richtlinien an den Treuhänder zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse;
- Vorlage eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres;
- Erstellung eines Haushaltsplanes, der vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
5)
Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden in der Regel am Sitz der Stif-tung
statt. Über Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das an die Mitglieder
des Stiftungsrates versandt wird.
Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen
worden ist.
Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann sich durch ein anderes Mitglied
des Stiftungsvorstandes vertreten lassen. Jedes Mitglied kann da-bei nur ein
weiteres Mitglied vertreten.
Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse einmütig. Kommt Einmütigkeit
nicht zu Stande, so kann in der folgenden Sitzung des Stiftungsvorstandes mit
einfacher Mehrheit entschieden werden.
Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen oder elektronischschriftlichen
Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem innerhalb einer Frist von zwei Wochen kein
Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht.
6) Im Übrigen gibt sich der Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung selbst.
§ 8
Stiftungsrat
1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
Der Stiftungsrat entwickelt Leitlinien, nach denen der Stiftungsvorstand selbstständig
tätig wird.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Stiftungsvorstandes;
- Entlastung des Stiftungsvorstandes auf Basis des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes;
- die Genehmigung der von dem Stiftungsvorstand aufzustellenden Jahresrechnungen und Vermögensübersichten;
- die Zustimmung zu den wesentlichen Maßnahmen des Stiftungsvorstandes;
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gem. dieser Satzung;
- Beratung des Stiftungsvorstandes und des Treuhänders;
- Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes;
- Beschlussfassung über einen Rechtsformwechsel in eine rechtlich selbständige Stiftung oder den Wechsel der Stiftungsträgerschaft auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
2) Der Stiftungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Dem Stiftungsrat gehört
als geborenes Mitglied an der Generalmusikdirektor der Bochumer Symphoniker,
der zugleich Vorsitzender des Stiftungsrates ist.
Die hinzuzuwählenden Mitglieder werden von dem geborenen Mitglied des Stiftungsrates
im Einvernehmen mit dem Treuhänder für eine Amtsdauer von fünf
Jahren gewählt. Sie können aus wichtigem Grunde abberufen werden.
3) Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Zu den Sitzungen des Stiftungsrates lädt der Vorsitzende des Stiftungsrates ein.
4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist (schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung). Entscheidungen sollen möglichst einmütig erfolgen. Gelingt dies nicht, entscheidet der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann sich in den Sitzungen des Stiftungsrates
durch ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen. Jedes Mitglied
kann in der Sitzung des Stiftungsrates nur ein weiteres Mitglied vertreten.
Beschlussfassungen des Stiftungsrates können auch im schriftlichen oder
elektronisch-schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem kein Mitglied
des Stiftungsrates innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.
Über die Beschlüsse des Stiftungsrates wird ein Protokoll erstellt.
6) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes teil, wenn nicht der Stiftungsrat im Ausnahmefall etwas anderes beschließt.
7) Dem ersten Stiftungsrat gehören folgende Persönlichkeiten an:
a) Generalmusikdirektor Steven Sloane (Vorsitzender)
b) Norman Faber
c) Dr. Peter Dönninghaus
d) Herwig Niggemann.
§ 9
Kuratorium
Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten an, die den Satzungszielen
der Stiftung in besonderer Weise verbunden sind und diese ideell und materiell
fördern.
Zum Gründungszeitpunkt sind Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung Bochumer
Symphonie:
Leo Bauer Dieter Bongert Wolfgang Cordes Bettina Eickhoff
Heinz-Dieter Fleskes Gerhard Gabriel Lothar Gräfingholt
Dr. Willi Gründer Reinhard Knälmann Dr. Dieter Krämer
Kulturdezernent der Stadt Bochum Johann Philipps Dr. Burkhard Rüberg
Helmut Schäfer Gerhard Uhle Patrick Wasserbauer
Die Mitglieder des Kuratoriums stehen dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand
beratend und unterstützend zur Seite.
Sie tragen dazu bei, dass sich immer mehr Menschen die Anliegen der Stiftung
zu eigen machen, um auf diese Weise aktiv die Entwicklung des Konzerthauses und
die Verwirklichung der weiteren Stiftungsziele zu ermöglichen.
Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden
des Stiftungsrates auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung
ist möglich.
Die Zusammenkünfte des Kuratoriums werden durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates
einberufen.
§ 10
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung obliegt der GLS Gemeinschaftsbank
eG, Christstr. 9, 44789 Bochum, als treuhänderischem Eigentümer des
Stiftungsvermögens. Der Treuhänder ist von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
Die Geschäftsführung ist befugt, an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes
mit einem Vertreter teilzunehmen, sofern der Stiftungsvorstand im Ausnahmefall
nicht etwas anderes beschließt.
§ 11
Änderung des Stiftungszweckes
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die nachhaltige Erfüllung
des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand und dem Treuhänder nicht mehr
für sinnvoll gehalten wird, so können beide im Einvernehmen mit dem
Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck und eine Änderung der Stiftungsverfassung
beschließen unter Beachtung der Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes.
§ 12
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Bochum, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat.